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Wildtiere

Siebenschläfer im Haus: besonders geschützt, Fang nur nach Klärung

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Siebenschläfer nutzen auch Hohlräume in Gebäuden. Sie sind besonders geschützt: Eigenmächtiger Fang, Umsiedlung und Tötung sind keine zulässige Lösung bei Lärm auf dem Dachboden.

Fachinformationen von Prior Dienstleistungen · Aktualisiert am 22.10.2026

Lebensweise und Vorkommen

Der Siebenschläfer gehört zu den Bilchen und damit zu den Nagetieren. Er nutzt neben natürlichen Lebensräumen auch Nistkästen und Hohlräume in Gebäuden. Die Tiere halten einen langen Winterschlaf; Störungen während dieser Zeit können gefährlich werden. Geräusche sollten zunächst einer Tierart zugeordnet werden.

Vorbeugung und Gebäudearbeiten

Lassen Sie mögliche Zugänge und belegte Quartiere fachlich prüfen. Ein Verschluss oder eine Sanierung darf keine Tiere einschließen und keine geschützten Stätten unzulässig beschädigen. Ersatzquartiere und die Möglichkeit eines Zusammenlebens können Teil einer abgestimmten Lösung sein.

Was ist bei Fang und Umsiedlung verboten?

Nach § 44 BNatSchG sind insbesondere Nachstellen, Fang, Verletzung und Tötung besonders geschützter Tiere sowie die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten verboten. Auch eine Lebendfalle und ein anschließendes Aussetzen sind deshalb keine genehmigungsfreie Selbsthilfemaßnahme.

Ausnahmen und Tötung

Eine Ausnahme kann die zuständige Naturschutzbehörde nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zulassen, etwa zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden. Dabei müssen zumutbare Alternativen und die Auswirkungen auf die Population geprüft werden. Eine Erlaubnis zur Umsiedlung ist keine Erlaubnis zur Tötung. Bloßer Ärger über Geräusche hebt den Artenschutz nicht auf.

Wer hilft weiter?

Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Klären Sie dort vor einem Eingriff, ob eine Ausnahme erforderlich und zulässig ist. Bei verletzten oder hilflosen Tieren sollte eine fachkundige Wildtierstelle oder tierärztliche Hilfe einbezogen werden.

Tierschutz gilt bei jeder Maßnahme

Ein Wirbeltier darf nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Zulässige Tötungen erfordern die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die gesetzlich vorgeschriebene Vermeidung von Schmerzen.

Grundlagen: TierSchG § 17 und TierSchG § 4.

Darf ich einen Siebenschläfer mit einer Lebendfalle in den Wald bringen?

Nicht eigenmächtig. Auch gut gemeinter Lebendfang und Umsiedlung greifen in den besonderen Artenschutz ein. Zuerst muss die untere Naturschutzbehörde über den zulässigen Umgang entscheiden.

Beratung zu Wildtieren durch Prior Dienstleistungen

Beschreiben Sie uns Ihre Beobachtungen mit Fotos, Fundort und Zeitraum. Wir besprechen die Untersuchung und vorbeugende Maßnahmen mit Ihnen. Erforderliche Befugnisse und behördliche Entscheidungen müssen vor Eingriffen geklärt sein.

Amtliche Quellen und Rechtsgrundlagen

Nationalpark Eifel: Siebenschläfer – Schutzstatus.

Landkreis Böblingen: Siebenschläfer und Gebäudekonflikte.

BNatSchG § 44: Zugriffs- und Stättenverbote.

BNatSchG § 45 Absatz 7: Voraussetzungen für Ausnahmen.

Verdacht auf einen Befall?

Gemeinsam den nächsten Schritt klären.

Sie haben Tiere oder auffällige Spuren entdeckt? Schildern Sie uns Ihre Beobachtungen. Prior Dienstleistungen ist in Büren-Weiberg für Sie erreichbar.

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