FachartikelSchädlingsbkämpfung
TRGS 541 lässt auf sich warten
Was die Verzögerung für die Schädlingsbekämpfung bedeutet
Die Branche wartet auf klare Vorgaben zur sachkundepflichtigen Verwendung von Biozidprodukten. Während die TRGS 540 bereits veröffentlicht ist, steht die Bekanntmachung der TRGS 541 weiterhin aus. Für Betriebe, Lehrgangsanbieter und Beschäftigte entsteht dadurch ein schwieriger Übergang zwischen älteren technischen Regeln und aktuellen gesetzlichen Anforderungen.
Die fachliche Arbeit ist offenbar weiter als das veröffentlichte Regelwerk: Bereits am 19. und 20. November 2025 verabschiedete der Ausschuss für Gefahrstoffe die TRGS 541 „Verwendung von Biozid-Produkten – Sachkundepflicht“. Die BAuA kündigte anschließend die Veröffentlichung nach rechtsförmlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. In der zum Recherchestand abrufbaren Liste der geltenden TRGS ist die neue Regel jedoch weiterhin nicht aufgeführt. Ein belastbarer Veröffentlichungstermin lässt sich daraus nicht ableiten. Quellen: BAuA – Neues vom AGS, BAuA – TRGS-Verzeichnis
Der Deutsche Schädlingsbekämpfer-Verband berichtet von weiteren Verzögerungen aus ministerialen Abstimmungsgründen. Seine Kritik richtet sich vor allem gegen die verbleibende Umsetzungszeit: Lehrgänge müssen vorbereitet, behördlich anerkannt und anschließend von den betroffenen Anwendern besucht werden. Je später die technischen Konkretisierungen vorliegen, desto schwieriger wird diese Planung. Quelle: DSV zur Verzögerung der TRGS 541
Die Gefahrstoffverordnung gilt bereits
Das Warten auf die TRGS 541 bedeutet keine Pause bei den gesetzlichen Pflichten. Die Gefahrstoffverordnung regelt schon heute, wann für Biozidanwendungen besondere Sachkunde erforderlich ist. Ausschlaggebend sind unter anderem bestimmte Gefahreneinstufungen und die in der Zulassung festgelegte Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“. Die Anforderungen hängen vom Produkt, seiner zugelassenen Anwendung und dem Gefährdungspotenzial ab. Quelle: § 15c Gefahrstoffverordnung
Technische Regeln konkretisieren diese Vorgaben. Sie sind keine eigenständigen Gesetze, haben aber erhebliche praktische Bedeutung: Wer die einschlägigen TRGS einhält, kann grundsätzlich davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu erfüllen. Andere Lösungen müssen mindestens ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten. Die Verzögerung betrifft deshalb vor allem die verlässliche Umsetzung und den Nachweis der Anforderungen. Quelle: TRGS 540, Vorbemerkung
TRGS 523: Weiter geführt, aber im veränderten Rechtsrahmen
Die TRGS 523 stammt aus dem Jahr 1996 und wurde zuletzt 2003 geändert. Schon ihr Titel „Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen“ zeigt den älteren Regelungsstand. Die heutige Biozid- und Gefahrstoffsystematik arbeitet mit anderen Einstufungen und differenzierten Verwenderkategorien. Dennoch führt die BAuA die TRGS 523 weiterhin unter den geltenden Regeln. Quellen: BAuA – TRGS 523, BAuA – TRGS-Verzeichnis
Für Betriebe folgt daraus: Die TRGS 523 darf nicht isoliert als vollständige Beschreibung der heutigen Rechtslage gelesen werden. Ihre organisatorischen Schutzmaßnahmen – beispielsweise zur Information betroffener Personen und zur Sicherung von Lebens- und Futtermitteln – bleiben fachlich relevant. Bei älteren Verweisen und Qualifikationsregelungen muss jedoch geprüft werden, wie sie mit der aktuellen Verordnung zusammenpassen. Übergeordnetes geltendes Recht hat Vorrang. Quelle: TRGS 523
Nach Darstellung des DSV soll die TRGS 541 die bisherige TRGS 523 ersetzen. Bis zur tatsächlichen Bekanntmachung und Klärung der Ablösung ist dieser Schritt jedoch als angekündigte Entwicklung zu behandeln. Quelle: DSV
TRGS 540: Bereits anwendbare Grundlage
Die TRGS 540 „Verwendung von Biozid-Produkten – Grundanforderungen“ wurde im November 2025 veröffentlicht und zuletzt im September 2026 geändert. Sie behandelt unter anderem Produktauswahl, Gefährdungsbeurteilung, Substitution und Schutzmaßnahmen. Ihre Anwendung wird durch das Ausbleiben der TRGS 541 nicht ausgesetzt. Quelle: BAuA – TRGS-Verzeichnis
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Fachkunde und Sachkunde. Die TRGS 540 konkretisiert Fachkundeanforderungen und beschreibt verwendungsspezifische Fortbildungsinhalte. Für die sachkundepflichtigen Anwendungen verweist sie zugleich auf die kommende TRGS 541. Damit ist die Grundstruktur vorhanden, während ein wichtiger Teil der weiteren Konkretisierung aussteht. Ein Fachkundekurs nach TRGS 540 ist deshalb nicht automatisch ein behördlich anerkannter Sachkundenachweis. Quelle: TRGS 540, Anhänge 2 und 4
Der Zeitdruck betrifft auch erfahrene Fachkräfte
Die aktuell abrufbare Gefahrstoffverordnung nennt zwei relevante Übergangsregelungen: Für bestimmte zuvor ohne Sachkunde zulässige Anwendungen muss der Nachweis spätestens am 28. Juli 2027 vorliegen. Für bestimmte bereits anerkannte oder gleichgestellte Sachkunden ist bis dahin erstmals der Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs nachzuweisen. Diese beiden Fälle dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Quelle: § 25 Absätze 2 und 7 Gefahrstoffverordnung
Dabei verlieren ausgebildete Schädlingsbekämpfer nicht allein durch die verzögerte Veröffentlichung ihre Qualifikation. Die Verordnung stellt bestimmte Berufsabschlüsse der Sachkunde für die jeweiligen Bereiche ausdrücklich gleich. Gleichzeitig sieht sie die Aktualisierung durch anerkannte Fortbildung vor. Entscheidend sind daher Abschluss, Anwendungsbereich und Fortbildungsstand der einzelnen Person. Quelle: Gefahrstoffverordnung, Anhang I Nummer 4.4
Wie sich Aus- und Weiterbildung weiterentwickeln dürften
Die dreijährige Berufsausbildung bleibt die breite Grundlage des Berufs. Sie umfasst bereits Befallsermittlung, Planung und Durchführung von Maßnahmen, Gefahrstoffanwendung, Kundenberatung und Qualitätssicherung. Eine neue TRGS ersetzt diese Ausbildungsordnung nicht automatisch. Quelle: BIBB – Berufsprofil Schädlingsbekämpfer/in
Für die Weiterbildung zeichnet sich dagegen eine stärkere Differenzierung nach Tätigkeiten ab. Die Gefahrstoffverordnung ermöglicht bereits auf bestimmte Anwendungsbereiche begrenzte Sachkunden. Sie verlangt außerdem praktische und theoretische Kenntnisse sowie entsprechende Prüfungen. Daraus lässt sich erwarten, dass Lehrgänge künftig deutlicher zwischen gemeinsamer Grundlage und speziellen Anwendungen unterscheiden. Die endgültigen Einzelheiten der TRGS 541 bleiben abzuwarten. Quelle: Gefahrstoffverordnung, Anhang I Nummer 4.4
Aus fachlicher Sicht sollten künftige Bildungsangebote besonders drei Fähigkeiten stärken:
- Entscheidungen begründen: Befall bestimmen, Alternativen prüfen und den Biozideinsatz nachvollziehbar auswählen.
- Maßnahmen sicher durchführen: Ausbringung, Expositionsschutz und Schutz unbeteiligter Personen praktisch beherrschen.
- Ergebnisse bewerten: Wirksamkeit kontrollieren, Ursachen erkennen und Kunden zu dauerhafter Prävention beraten.
Das sind Entwicklungsperspektiven für die Bildungsarbeit, keine vorweggenommenen Lehrpläne der TRGS 541.
Betriebe können sich schon jetzt vorbereiten, indem sie Qualifikationen und Fortbildungsfristen ihrer Beschäftigten erfassen und den tatsächlich ausgeführten Anwendungen zuordnen. Bei Kursbuchungen sollte klar sein, ob ein Angebot Fachkunde vermittelt, Sachkunde neu begründet oder eine bestehende Sachkunde verlängert – und welche behördliche Anerkennung dafür vorliegt.
Die ausstehende TRGS 541 verlängert einen Übergang, der in der Praxis viel Abstimmung verlangt. Die Branche braucht deshalb zeitnah veröffentlichte, verständliche Vorgaben und ausreichend anerkannte Bildungsangebote. Bis dahin bleiben die geltende Gefahrstoffverordnung, die bereits veröffentlichten technischen Regeln und die jeweiligen Produktzulassungen die Grundlage der täglichen Arbeit.
Recherchestand: 17. Oktober 2026. Aussagen zu künftigen Bildungsformaten sind als fachlicher Ausblick gekennzeichnet.