FachartikelLandwirtschaft und Schädlinge
Rodentizide in der Landwirtschaft: Was Landwirte rechtlich beachten müssen
Ratten und Mäuse können Vorräte verunreinigen, Gebäude beschädigen und die Betriebshygiene gefährden. Wer sie mit chemischen Mitteln bekämpft, muss jedoch mehr beachten als die richtige Ködermenge. Entscheidend sind der Verwendungszweck, die Produktzulassung und die Qualifikation des Anwenders. Besonders bei der Sachkunde stehen Veränderungen an.
Auf vielen landwirtschaftlichen Betrieben gehört die Schadnagerkontrolle zum Alltag. Zwischen Stall, Futterlager und Wirtschaftsgebäuden finden Ratten und Mäuse Nahrung und Rückzugsmöglichkeiten. Der Griff zum Giftköder erscheint deshalb oft naheliegend. Rechtlich ist sein Einsatz aber an klare Voraussetzungen gebunden: Ein zugelassenes Mittel darf nur für die vorgesehenen Zwecke, unter den festgelegten Bedingungen und durch entsprechend qualifizierte Personen verwendet werden. Die Gefahrstoffverordnung verlangt außerdem, den Biozideinsatz auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen und Alternativen sachgerecht zu berücksichtigen. Quelle: § 15a Gefahrstoffverordnung
Zuerst klären: Biozid oder Pflanzenschutzmittel?
Der Begriff „Rodentizid“ bezeichnet ein Mittel gegen Nagetiere, sagt aber noch nicht, welches Rechtsgebiet maßgeblich ist. Dient die Anwendung dem Gesundheitsschutz, dem Materialschutz oder dem hygienischen Vorratsschutz, handelt es sich um einen Biozideinsatz. Typische Beispiele sind die Rattenbekämpfung im Stall oder die Mäusebekämpfung zur Sicherung der Betriebshygiene. Quelle: Umweltbundesamt
Demgegenüber kann die Bekämpfung von Feldmäusen zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen eine Pflanzenschutzanwendung sein. Dafür braucht es ein entsprechend zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Ob eine konkrete Anwendung zulässig ist, lässt sich anhand der Zulassung und der Anwendungsbestimmungen in der Datenbank des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüfen. Ein für den Stall zugelassener Rattenköder darf deshalb nicht allein aufgrund seiner Wirkung gegen Nagetiere auf dem Acker eingesetzt werden. Quellen: BVL-Zulassungsdatenbank, § 15a Gefahrstoffverordnung
Die Sachkunde im Pflanzenschutz reicht künftig nicht automatisch aus
Für bestimmte bisher über die Pflanzenschutzsachkunde zugängliche Biozidanwendungen wird künftig eine gesonderte Biozidsachkunde erforderlich. Darauf weist die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen auf der vom Nutzer genannten Informationsseite ausdrücklich hin. Betroffen sind insbesondere Anwendungen, für die § 15c der Gefahrstoffverordnung besondere Sachkunde verlangt – etwa wegen der Gefahreneinstufung des Produkts oder der zugelassenen Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“. Quellen: Landwirtschaftskammer NRW, § 15c Gefahrstoffverordnung
Bei der Übergangsfrist ist derzeit besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Die aktuell abrufbare Fassung von § 25 Absatz 2 Gefahrstoffverordnung nennt den 28. Juli 2027. Auch die Landwirtschaftskammer NRW führt dieses Datum an und erklärt, dass eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung bis 2030 bislang nicht umgesetzt sei. Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen berichtet dagegen bereits von einer Verlängerung bis 2030. Angesichts dieser widersprüchlichen Behördeninformationen sollten Betriebe ihre Planung auf die veröffentlichte Rechtslage stützen und eine spätere Frist erst nach gesicherter rechtlicher Umsetzung zugrunde legen. Quellen: § 25 Gefahrstoffverordnung, Landwirtschaftskammer NRW, Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen
Für Personen mit Pflanzenschutzsachkunde liegt inzwischen eine Empfehlung für einen verkürzten, behördlich anerkannten Lehrgang zum Rodentizideinsatz im landwirtschaftlichen Bereich vor. Vorgesehen sind mindestens zehn Lerneinheiten zu je 45 Minuten einschließlich Prüfung. Bei der Kurswahl sollten Landwirte auf die behördliche Anerkennung und den abgedeckten Anwendungsbereich achten. Eine gewöhnliche Pflanzenschutzfortbildung ist nicht automatisch dieser zusätzliche Sachkundenachweis. Quelle: LASI-Lehrgangsempfehlung
Die Zulassung bestimmt, wer wo welches Mittel einsetzen darf
Vor jeder Anwendung müssen Landwirte prüfen, ob das konkrete Produkt für die betreffende Nagetierart, den Einsatzort und die eigene Verwenderkategorie zugelassen ist. Auch Dosierung, Anwendungsdauer, Kontrollintervalle und Schutzmaßnahmen ergeben sich aus den Produktbedingungen. Eine allgemeine Sachkunde ersetzt diese Prüfung nicht. Besonders bei älteren Lagerbeständen sind zusätzlich mögliche Aufbrauchfristen zu beachten. Maßgeblich sind die aktuelle Zulassung und die zugehörige Zusammenfassung der Produkteigenschaften. Quelle: BAuA – Informationen zum Zulassungsverfahren
Vorbeugung bedeutet nicht, dauerhaft Gift auszulegen
Ein Betrieb muss Schadnagerbefall vorbeugen. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Erlaubnis, vorsorglich das ganze Jahr Giftköder auszulegen. Das Umweltbundesamt erläutert, dass seit dem 1. Juli 2026 keine Zulassungen mehr für die befallsunabhängige Dauerbeköderung erteilt werden. Nach Ablauf der jeweiligen Abverkaufs- und Aufbrauchfristen entfällt diese bisher eng begrenzte Ausnahme. Für vorhandene Produkte müssen deshalb die konkreten Fristen geprüft werden. Quelle: Umweltbundesamt zur Dauerbeköderung
Davon zu unterscheiden ist die Bekämpfung eines tatsächlich vorhandenen, anhaltenden Befalls. Diese kann unter den zulässigen Bedingungen auch länger dauern. Sie verlangt weiterhin Kontrollen; nach den Hinweisen des Umweltbundesamtes sind Köderstellen bei akuten Bekämpfungen mindestens wöchentlich zu kontrollieren. Strengere produktspezifische Vorgaben bleiben maßgeblich. Nach Abschluss der Maßnahme müssen die Giftköder entfernt werden. Quelle: Umweltbundesamt zur Dauerbeköderung
Köder müssen Menschen, Nutztiere und Wildtiere schützen
Antikoagulante Rodentizide hemmen die Blutgerinnung. Ihre Risiken betreffen auch Tiere, die Köder versehentlich aufnehmen oder vergiftete Nagetiere fressen. Deshalb sind die Schutzauflagen zentral: Fraßköder mit Antikoagulanzien dürfen grundsätzlich nicht offen ausgelegt werden. Ausnahmen für geschulte berufsmäßige Verwender sind eng begrenzt und müssen durch die jeweiligen Anwendungsbedingungen gedeckt sein. Auf einem landwirtschaftlichen Betrieb verdienen insbesondere Bereiche mit Zugang für Kinder, Hofhunde, Katzen, Geflügel oder andere Nutztiere Aufmerksamkeit. Quelle: Umweltbundesamt
Auch das Nachfüllen, die Suche nach verendeten Nagern und die Beseitigung von Köderresten gehören zur fachgerechten Durchführung. Die Gebrauchsanweisung ist dafür verbindlich; ein einmal aufgestellter Köderkasten ersetzt keine laufende Betreuung. Quelle: UBA – Gute fachliche Anwendung
Arbeitsschutz und mögliche Anzeigepflichten mitdenken
Wer Beschäftigte mit Biozidprodukten arbeiten lässt, muss die Anwendung in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen. Zu berücksichtigen sind die Produktgefahren, mögliche Alternativen und die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen. Eine betriebliche Anweisung zum Köderauslegen ersetzt keine erforderliche persönliche Sachkunde. Quelle: § 15b Gefahrstoffverordnung
Für die von § 15c erfassten Anwendungen sieht die Gefahrstoffverordnung außerdem eine Anzeige bei der zuständigen Behörde vor: grundsätzlich spätestens sechs Wochen vor der erstmaligen Verwendung sowie bei einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr. Ob und welche Anzeige für den eigenen Betrieb erforderlich ist, sollte vor Beginn mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde geklärt werden. Quelle: § 15c Gefahrstoffverordnung
Dokumentation macht die Bekämpfung nachvollziehbar
Für den Betriebsalltag empfiehlt sich eine Dokumentation von Befallsanzeichen, Köderstellen, Produkten, ausgelegten Mengen, Kontrollterminen und Ergebnissen. Welche Angaben bei einer Biozidanwendung verpflichtend sind, ergibt sich insbesondere aus den jeweiligen Zulassungs- und Anwendungsbedingungen. Bei Pflanzenschutzanwendungen kommen die gesetzlichen Aufzeichnungspflichten hinzu. Die beiden Bereiche sollten deshalb auch in den betrieblichen Unterlagen eindeutig zugeordnet werden. Quellen: UBA – Gute fachliche Anwendung, § 11 Pflanzenschutzgesetz
Landwirte sollten ihre Schadnagerbekämpfung daher regelmäßig überprüfen: Passen Produkt, Einsatzort und Qualifikation noch zusammen? Sind die aktuellen Zulassungsbedingungen bekannt? Werden Befall und Bekämpfungserfolg kontrolliert? Wer diese Fragen